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title: "§ 4 FischwAusbStEignV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischwausbsteignv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbsteignv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FischwAusbStEignV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072), die durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbsteignv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
