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title: "§ 3 FischSeuchV 2008 — Genehmigungspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischseuchv_2008/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FischSeuchV 2008 — Genehmigungspflicht

Wer in einem

1.



Aquakulturbetrieb,

2.



Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder

3.



Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder ReinigungszentrumFische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

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— Fischseuchenverordnung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
