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title: "§ 2 FischSeuchV 2008 — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischseuchv_2008/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FischSeuchV 2008 — Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Fische aus Aquakultur:

Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

2.



Aquakulturbetrieb:

jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

3.



Angelteich:

Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

1.



Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

2.



Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

a)



klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

b)



klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

c)



pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchungden Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

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— Fischseuchenverordnung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
