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title: "§ 11 FischSeuchV 2008 — Impfverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischseuchv_2008/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 FischSeuchV 2008 — Impfverbot

(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.

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— Fischseuchenverordnung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
