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title: "§ 10 FischSeuchV 2008 — Schutzgebiet"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischseuchv_2008/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FischSeuchV 2008 — Schutzgebiet

(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).

(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.

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— Fischseuchenverordnung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischseuchv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
