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title: "§ 10 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fischrdv_1998/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischrdv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2.



als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.



entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.



als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5.



entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6.



als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.



als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8.



entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.



als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10.



entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11.



als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12.



als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.



entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14.



als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15.



als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

16.



als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17.



entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

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— Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischrdv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
