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title: "§ 15 FinVermV — Bereitstellung des Informationsblatts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finvermv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 FinVermV — Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.

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— Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
