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title: "§ 13 FinSV — Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finsv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 13 FinSV — Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle

Der Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstatten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel verfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer angehören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder wird der Träger überwiegend von einem solchen Verband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlichtungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haushalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des Trägers getrennt ist.

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— Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
