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title: "§ 5 FinDASa — Vertretung des Verwaltungsrats"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/findasa/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findasa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FinDASa — Vertretung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

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— Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findasa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
