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title: "§ 4i FinDAG — Absehen von einer Anhörung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/findag/4i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findag/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 4i FinDAG — Absehen von einer Anhörung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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— Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
