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title: "§ 3 FinBerG DDR — Bilanzrechtliche Folgen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finberg_ddr/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finberg_ddr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FinBerG DDR — Bilanzrechtliche Folgen

Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finberg_ddr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
