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title: "§ 6 FAG — Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finausglg_2005/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 FAG — Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl

(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.

(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.

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— Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
