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title: "§ 3 FAG — Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finausglg_2005/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 FAG — Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

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— Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
