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title: "§ 3 FinAusglG1970DV 2"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/finausglg1970dv_2/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg1970dv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 FinAusglG1970DV 2

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:





1.
 Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
  

Bayern
 5.578.000 DM,

Bremen
 12.517.000 DM,

Hessen
 2.052.000 DM,

Nordrhein-Westfalen
 53.268.962 DM,

Schleswig-Holstein
 32.994.000 DM;

2.
 Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
  

Baden-Württemberg
 22.679.000 DM,

Berlin
 3.584.000 DM,

Hamburg
 10.782.000 DM,

Niedersachsen
 49.935.000 DM,

Rheinland-Pfalz
 12.317.000 DM,

Saarland
 7.102.000 DM.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg1970dv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
