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title: "§ 1 FFGV 1993"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffgv_1993/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffgv_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 1 FFGV 1993

(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

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— Verordnung zum Filmförderungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffgv_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
