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title: "§ 90 FFG — Referenzpunkte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffg_2025/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 90 FFG — Referenzpunkte

(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

(3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(4) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen. Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.

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— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
