---
title: "§ 67 FFG — Art und Höhe der Förderung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffg_2025/67"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 67 FFG — Art und Höhe der Förderung

(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

---

— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
