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title: "§ 132 FFG — Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffg_2025/132"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 132 FFG — Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter

(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.

(2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

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— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
