---
title: "§ 117 FFG — Höhe der Förderung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffg_2025/117"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 117 FFG — Höhe der Förderung

(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:

1.



im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,

2.



im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie

3.



im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.

(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.

---

— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
