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title: "§ 112 FFG — Begonnene Maßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ffg_2025/112"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 112 FFG — Begonnene Maßnahmen

Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

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— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
