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title: "§ 7 FeuerschStG — Entstehung der Steuer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feuerschstg_1979/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feuerschstg_1979/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:41+00:00"
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# § 7 FeuerschStG — Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.

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— Feuerschutzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feuerschstg_1979/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
