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title: "§ 3a FeuerschStG — Ausnahme von der Besteuerung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feuerschstg_1979/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feuerschstg_1979/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3a FeuerschStG — Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.

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— Feuerschutzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feuerschstg_1979/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
