---
title: "§ 5 FerReiseV 1985"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ferreisev_1985/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 5 FerReiseV 1985

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder

2.



entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

---

— Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
