---
title: "§ 9 FerkBetSachkV — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ferkbetsachkv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ferkbetsachkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 9 FerkBetSachkV — Übergangsvorschriften

Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch arbeitstäglich aufzuzeichnen.

---

— Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ferkbetsachkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
