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title: "§ 4 FELEG — Rückbehalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feleg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 FELEG — Rückbehalt

Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt.

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— Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
