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title: "§ 23 FELEG — Inkrafttreten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feleg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 23 FELEG — Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.

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— Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
