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title: "§ 22 FELEG — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feleg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 22 FELEG — Übergangsvorschriften

(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.

(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.

(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

(5) (weggefallen)

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— Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
