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title: "§ 18b FELEG — Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feleg/18b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 18b FELEG — Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet

Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar 1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit berücksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt hat.

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— Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
