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title: "§ 2 FeiertEVDBest 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/feiertevdbest_1/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feiertevdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 FeiertEVDBest 1

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.

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— Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feiertevdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
