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title: "§ 3a FBeitrV — Selbstbehalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fbeitrv_2000/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3a FBeitrV — Selbstbehalt

Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.

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— Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
