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title: "§ 434 FamFG — Antrag; Inhalt des Aufgebots"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/famfg/434"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 434 FamFG — Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.



die Bezeichnung des Antragstellers;

2.



die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

3.



die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
