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title: "§ 211 FamFG — Örtliche Zuständigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/famfg/211"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 211 FamFG — Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1.



das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

2.



das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder

3.



das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
