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title: "§ 168a FamFG — Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/famfg/168a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 168a FamFG — Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

1.



bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

2.



bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

3.



bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

4.



bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

5.



bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
