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title: "§ 121 FamFG — Ehesachen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/famfg/121"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 121 FamFG — Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren

1.



auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

2.



auf Aufhebung der Ehe und

3.



auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
