---
title: "§ 6 FPersG — Allgemeine Verwaltungsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrpersstg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 6 FPersG — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 und darüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden soll.

---

— Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
