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title: "§ 11 FahrmAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrmausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 11 FahrmAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
