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title: "§ 21 FahrlPrüfV — Bekanntgabe der Entscheidung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlpr_fv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 21 FahrlPrüfV — Bekanntgabe der Entscheidung

Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

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— Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
