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title: "§ 14 FahrlPrüfV — Gliederung der Prüfungen und Lehrproben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlpr_fv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 14 FahrlPrüfV — Gliederung der Prüfungen und Lehrproben

(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.

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— Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
