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title: "§ 67 FahrlG — Löschung der Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg_2018/67"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 67 FahrlG — Löschung der Daten

Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind

1.



zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,

2.



fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,

3.



fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,

4.



sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenenzu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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— Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
