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title: "§ 64 FahrlG — Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg_2018/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 64 FahrlG — Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.



zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2.



zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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— Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
