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title: "§ 60 FahrlG — Übermittlung der Daten zur Registrierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg_2018/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 60 FahrlG — Übermittlung der Daten zur Registrierung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Nummer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.

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— Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
