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title: "§ 6 FahrlG2018DV — Ausbildungsnachweis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg2018dv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 FahrlG2018DV — Ausbildungsnachweis

(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.

(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.

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— Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
