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title: "§ 20 FahrlG2018DV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg2018dv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 20 FahrlG2018DV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.



entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

3.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

4.



entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.



entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

2.



entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.

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— Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
