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title: "§ 10 FahrlG2018DV — Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlg2018dv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 FahrlG2018DV — Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

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— Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
