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title: "§ 4 FahrlAusbV — Einweisungsseminar"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fahrlausbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 FahrlAusbV — Einweisungsseminar

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.

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— Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
