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title: "§ 10 FachkBüroPrV 2012 — Ausbildereignung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fachkb_roprv_2012/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fachkb_roprv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 FachkBüroPrV 2012 — Ausbildereignung

Mit der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fachkb_roprv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
