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title: "§ 15 eWpRV — Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ewprv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 eWpRV — Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts

(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.

(2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.

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— Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
