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title: "§ 37 EWPBG — Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ewpbg/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 37 EWPBG — Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs

Der Bundesrechnungshof ist

1.



nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie

2.



nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben.

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— Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
