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title: "§ 17 EWPBG — Entlastungskontingent"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ewpbg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 17 EWPBG — Entlastungskontingent

(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

1.



die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;

2.



die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;

3.



die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.

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— Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
