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title: "§ 9 EWKFondsG — Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ewkfondsg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 EWKFondsG — Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

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— Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
